Bei dieser Ausgangslage steht Aussage gegen Aussage und in Ermangelung von neutralen Zeugen und Beweismitteln wird das noch zu eröffnende Verfahren bezüglich Vergewaltigung einzustellen sein, zumal kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage rechtfertigt und vor Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Diesen Ausführungen zufolge erscheint eine Zivilklage aussichtslos und es kann offengelassen werden, ob die Privatklägerin über die erforderlichen Mittel verfügt.