Die Polizei führt aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung durch. Aus der Einvernahme der Privatklägerin vom 23.06.2022 sind kaum Nötigungshandlungen erkennbar und neutrale Zeugen oder sonstige Beweismittel liegen keine vor. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Einvernahme vom 30.06.2022 sämtliche Vorhalte bestritten, von Beschimpfungen von Seiten der Privatklägerin zu seinem Nachteil berichtet und generell eine ganz andere Geschichte erzählt. Ausserdem ergeben sich aus der am 10.08.2022 mit dem Hausarzt der beiden Parteien, E.________, durchgeführten Einvernahme beträchtliche Zweifel an den Ausführungen der Privatklägerin.