3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Staatsanwaltschaft hat lediglich wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung eine Strafuntersuchung gegen A.________ eröffnet, wobei das Verfahren betreffend Tätlichkeiten und Drohung nicht weitergeführt werden kann, zumal die Privatklägerin im Rahmen der Einvernahme vom 14.06.2022, Zeilen 89 ff., selber ausgesagt hat, dass diese Delikte nicht begangen wurden. Die Polizei führt aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung durch.