Sie beantragt, dass ihr auch insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Bezüglich dieses Lebenssachverhalts hat die Staatsanwaltschaft noch nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Es liegt diesbezüglich noch keine anfechtbare Verfügung vor. Mangels Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend diesen Lebenssachverhalt muss zunächst bei der Staatsanwalt-