BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Die Beschwerdeführerin umschreibt in ihrer Replik vom 23. September 2022 einen neuen Vorfall vom 18. Juli 2022, wonach der Beschuldigte sie in Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes geschlagen haben soll. Sie beantragt, dass ihr auch insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.