1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Das Gesuch um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und es sei die Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 21. September 2022 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. September 2022. Am 27. Oktober 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie des Protokolls der Einvernahme von D.________ (Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten) vom 18. Oktober 2022 zu den Akten.