als unentgeltliche Rechtsbeiständin ab (Ziff. 1). Es wurde festgehalten, dass bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon ausgegangen werde, dass das Mandat von Rechtsanwältin C.________ auf privater Basis weitergeführt werde und Mitteilungen an die Beschwerdeführerin deshalb an diese zugestellt würden (Ziff. 2). Am 26. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, dagegen Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.