3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang der Hälfte. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 21 947 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)