Sie kommt nur dann in Frage, wenn keine Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO). 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung Sicherheitshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt derzeit nicht vor. 7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Beschlusses des Regionalgerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft), eventualiter um Befristung der Sicherheitshaft bis zum 17. Septem-