6.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen wurden nicht beantragt und sind vorliegend auch nach wie vor nicht ersichtlich. So hielt die Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 28 vom 1. Februar 2022 E. 6.4 unter Verweis auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die Beschlüsse der Beschwerdekammer fest, was folgt: [...] Der Beschwerdeführer gehört gemäss Gutachten einer hohen Risikokategorie in Bezug auf erneute häusliche Gewalt an.