84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen ausfallen darf. Dem Regionalgericht ist zudem insofern Recht zu geben, dass das erstinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 mündlich eröffnet und begründet wurde, womit der Beschwerdeführer bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht im Ungewissen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Zeitpunkt, in dem das Regionalgericht die Stellungnahme vom 1. September 2022 eingereicht hat, bereits ein erster Entwurf der schriftlichen Urteilsbegründung vorlag.