Demgegenüber ist zu beachten, dass die Anklageschrift lediglich knapp fünf Seiten umfasst und der Aktenumfang von fünf Bundesordner nicht ausserordentlich umfangreich ist. Mit anderen Worten ist der vorliegende Fall mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesgericht im Urteil 6B_42/2016 zu überprüfen hatte und bei dem es die Dauer von ca. sechs Monaten und einer Woche bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung als zu lang erachtete.