dies obwohl zwei Anklageschriften mit insgesamt 105 Seiten zu beurteilen waren, es einen beträchtlichen Umfang an Akten zu bearbeiten galt und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte auf eine nicht zu unterschätzende Komplexität hindeutete (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 Sachverhalt, E. 3.4.1 und E. 3.4.3). Wie das Regionalgericht grundsätzlich zu Recht vorbringt, handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift im Hauptpunkt eventualiter zu Last gelegten Taten um schwere Straftaten. Ebenfalls trifft es zu, dass neben dem Hauptvorwurf weitere Delikte abzuhandeln sind und die Anklageschrift zwei Eventualanklagen beinhaltet.