entziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt wurde, beurteilte das Bundesgericht die Redaktionsdauer von acht Monaten als übermässig; dies obwohl zwei Anklageschriften mit insgesamt 105 Seiten zu beurteilen waren, es einen beträchtlichen Umfang an Akten zu bearbeiten galt und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte auf eine nicht zu unterschätzende Komplexität hindeutete (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 Sachverhalt, E. 3.4.1 und E. 3.4.3).