In einem bedeutsamen Fall der Wirtschaftskriminalität, beurteilte das Bundesgericht eine Zeitspanne von 15 Monaten für die Redaktion der Urteilsbegründung hingegen nicht als relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1). Im Urteil 1B_82/2021 vom 9. September 2021 bewertete das Bundesgericht eine Redaktionsdauer von annähernd sieben Monaten für einen Durchschnittsfall, in welchem zwei in Mittäterschaft begangene Einbrüche in Fahrradgeschäfte zu beurteilen waren, selbst unter Berücksichtigung des Ausbruchs der COVID-19 Pandemie und der damit verbundenen arbeitsorganisatorischen Umstellungen als zu lang (E. 2.4).