gründung als zu lang (E. 5.5). In einem bedeutsamen Fall der Wirtschaftskriminalität, beurteilte das Bundesgericht eine Zeitspanne von 15 Monaten für die Redaktion der Urteilsbegründung hingegen nicht als relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1).