Mit der Staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht auch im angeführten Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 nur eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen hatte, welche zu keiner Strafreduktion führte (E. 5.5). Zudem liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das Regionalgericht nicht gewillt oder nicht dazu in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu