Vorliegend ist unbestritten, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen fertiggestellt werden konnte. Eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung rechtfertigen würde, ist aktuell offensichtlich jedoch nicht erkennbar. Mit der Staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht auch im angeführten Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 nur eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen hatte, welche zu keiner Strafreduktion führte (E. 5.5).