Im Übrigen ist die Frage dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.4; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.5; je mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen fertiggestellt werden konnte.