Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Frage dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2;