Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, führt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass die Rechtmässigkeit der Haft verneint werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2;