Zwischenzeitlich liege sodann ein erster Entwurf der schriftlichen Urteilsbegründung vor. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Ausgangs des zweitinstanzlichen Verfahrens im Ungewissen befinde, sei dem Berufungsverfahren immanent. Das angefochtene Urteil sei dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 mündlich eröffnet und begründet worden, so dass er bereits über umfassende Anhaltspunkte bezüglich Schuldspruch und Strafmass verfüge.