Auch aus den im Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 zitierten Entscheiden sei keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 sei zwar festgestellt worden, dass nach 150 Tagen (recte: sechs Monaten und einer Woche) eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege. Diese sei jedoch nur als eine leichte Verletzung angesehen worden, welche keine Strafreduktion zur Folge gehabt habe.