eventualiter sei die Sicherheitshaft bis zum 17. September 2022 zu befristen. Im Übrigen sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 6.2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass mit der Missachtung der in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Ordnungsfristen nach der Rechtsprechung gerade nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehe. Auch aus den im Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 zitierten Entscheiden sei keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich.