die damit zusammenhängende Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege vorliegend schwer: Der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegten Taten und befinde sich aktuell bereits seit beinahe eineinhalb Jahren in Haft. Das Regionalgericht sei daher gehalten, das Verfahren ohne Verzögerung voranzutreiben und den Beschwerdeführer nicht weiterhin unnötig über die gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Mithin rechtfertige sich vorliegend eine Haftentlassung; eventualiter sei die Sicherheitshaft bis zum 17. September 2022 zu befristen.