Der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe Art. 84 Abs. 4 StPO und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, indem es die in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Ordnungsfristen nicht eingehalten und die Sicherheitshaft zwecks Ausfertigung der Urteilsbegründung um drei Monate verlängert habe. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016) sei festzuhalten, dass die voraussichtliche Dauer von mehr als sechs Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar und deutlich zu lange sei.