Mit einem Aktenumfang von fünf Bundesordnern sei der Fall zudem zwar nicht ausserordentlich umfangreich, jedoch auch nicht als klein einzustufen. Mit Blick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Taten, der abzuhandelnden rechtlichen Abgrenzungen, der erstinstanzlich angeordneten langen Haftstrafe sowie aus prozessökonomischen Gründen erscheine eine Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate verhältnismässig. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe Art.