Hinzu komme, dass neben dem Hauptvorwurf weitere Delikte abzuhandeln seien. Dass die erstellten Sachverhalte gerade nicht einfach rechtlich zu würdigen seien, zeige sodann die Tatsache, dass die Anklageschrift zwei Eventualanklagen beinhalte. Mit einem Aktenumfang von fünf Bundesordnern sei der Fall zudem zwar nicht ausserordentlich umfangreich, jedoch auch nicht als klein einzustufen.