8 6.2.2 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen habe fertiggestellt werden können. Grund dafür sei, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift unter anderem zu Last gelegten Taten des versuchten Mordes, eventuell der versuchten vorsätzlichen Tötung um Kapitalverbrechen handle. Hinzu komme, dass neben dem Hauptvorwurf weitere Delikte abzuhandeln seien.