das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Wie die Parteien ausführen, handelt es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2).