Das erstinstanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. 6.1.3 Vor diesem Hintergrund kam das Regionalgericht korrekterweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft – nicht besteht.