setzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar.