Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit ebenfalls zu bejahen. 5.4 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde, stellte das Regionalgericht zudem zu Recht fest, dass die Sicherheitshaft sowohl der Sicherung des Strafvollzugs als auch der Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Landesverweisung dient (BGE 143 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 4.1).