Ausserdem steht der Beschwerdeführer in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Das psychiatrische Gutachten vom 17. September 2021 hält fest, dass beim Beschwerdeführer Hinweise für kognitive Defizite in Teilbereichen vorliegen würden. Bereits das weise auf eine verminderte Möglichkeit zum Aufbau von neuen und prosozialeren Bewältigungsstrategien hin; dies zudem bei bereits bekannten eingeschliffenen deliktsrelevanten Einstellungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (Drohungen, Gewaltbereitschaft). Deshalb sei der Beschwerdeführer im statistischen Instrument ODARA in einer hohen Risikokategorie einzuordnen.