Weiter kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich an der vom Bundesgericht geschilderten Ausgangslage nichts geändert habe (Beschluss des Obergerichts BK 22 28 vom 1. Februar 2022 E. 5.2): Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen diesbezüglich. Gestützt auf die Akten ist nach wie vor von einer akuten Gefahr eines weiteren Delikts gegenüber dem Opfer auszugehen, zumal der Beschwerdeführer dieses bereits unter Mitführung eines Messers und eines selbst präparierten Gurts sowie unter einem falschen Vorwand spät abends in den Wald gelockt hat.