Schliesslich drohe seiner Ex-Ehefrau im Fall der Haftentlassung des Beschwerdeführers ein untragbares Risiko und es sei damit eine ungünstige Prognose zu stellen. Denn nebst dem dringenden Tatverdacht würden verschiedene weitere Umstände (namentlich Todesdrohungen und konkrete Hinweise auf die Missachtung einer Fernhalteverfügung) dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einem Zusammentreffen mit seiner Ex-Ehefrau schwere Delikte gegen deren körperliche Integrität begehen könnte. Daran vermöge auch ein allfälliges Untätigbleiben des Beistandes des Sozialdienstes nichts zu ändern.