deren Haftgrunds der Wiederholungsgefahr hindeuten würden. Zudem führt es aus, dass angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitstrafe von siebeneinhalb Jahren eine erhebliche Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafvollzug durch Flucht entziehen würde. Schliesslich diene die Sicherheitshaft auch der Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Landesverweisung. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds nicht.