Anhaltspunkte, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.