4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17. Mai 2022 zu einer Freiheitstrafe von siebeneinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Anhaltspunkte, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4;