4. 4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17. Mai 2022 zu einer Freiheitstrafe von siebeneinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt.