Das Regionalgericht nahm am 1. September 2022 Stellung und verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.5 Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. In der Folge gingen keine Schlussbemerkungen ein.