1.3 Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Das Regionalgericht nahm am 1. September 2022 Stellung und verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.