Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 355 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchten Mordes, evtl. versuchter vor- sätzlicher Tötung, evtl. versuchter Gefährdung des Lebens etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 16. August 2022 (PEN 22 129) Erwägungen: 1. 1.1 Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) am 17. Mai 2022 we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung, alles begangen zum Nachteil seiner Exfrau, D.________, schuldig und verurteilte ihn unter Anrech- nung von 494 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (9. Januar 2021- 17. Mai 2022) zu einer Freiheitstrafe von siebeneinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Landesverweisung von zehn Jah- ren. Gleichzeitig verfügte es die Verlängerung der vorbestehenden Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 17. August 2022. Gegen das Urteil meldete der Be- schuldigte am 17. Mai 2022 mündlich zu Protokoll Berufung an. 1.2 Mit Beschluss vom 16. August 2022 verlängerte das Regionalgericht die Sicher- heitshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 17. November 2022, wogegen der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. August 2022 (Postaufgabe: 26. August 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhob und beantragte: 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. August 2022 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sicherheitshaft bis zum 17. September 2022 zu befristen. 2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sei im Dispositiv des Beschwerdeent- scheides festzustellen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – 1.3 Mit Eingabe vom 30. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der General- staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, zur Be- schwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Das Regionalgericht nahm am 1. September 2022 Stellung und verlangte die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.5 Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2022 zugestellt, mit dem Hin- weis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige absch- liessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Ver- fügung, einzureichen seien. In der Folge gingen keine Schlussbemerkungen ein. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Betreffend Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Ent- scheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Be- schwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Be- rufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (statt vieler Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 341 vom 4. August 2021 E. 2). 2.3 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 17. Mai 2022 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Be- schwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; Bst. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b); oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Ver- gehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; Bst. c). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielset- zungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B 244/2013 vom 6. Au- 3 gust 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). 4. 4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17. Mai 2022 zu einer Freiheitstrafe von siebeneinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Anhaltspunkte, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 5. 5.1 Das Regionalgericht bejaht vorliegend den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland in den Entscheiden ARR 21 10 vom 11. Januar 2021 und ARR 21 525 vom 7. Januar 2022, der Beschwerdekam- mer in den Beschlüssen BK 21 191 vom 30. April 2021, BK 21 455 vom 26. Okto- ber 2021 und BK 22 28 vom 1. Februar 2022 sowie des Bundesgerichts im Ent- scheid 1B_624/2021 vom 1. Dezember 2021. Sodann kommt es zum Schluss, dass sich keine Veränderungen ergeben hätten, die auf einen Wegfall des beson- deren Haftgrunds der Wiederholungsgefahr hindeuten würden. Zudem führt es aus, dass angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitstrafe von siebenein- halb Jahren eine erhebliche Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafvollzug durch Flucht entziehen würde. Schliesslich diene die Sicherheitshaft auch der Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Landesverweisung. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds nicht. 5.2 5.2.1 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausrei- 4 chend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10;). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). 5.2.2 Die Beschwerdekammer fasste die Ausführungen des Bundesgerichts im Ent- scheid 1B_624/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 5 zur Wiederholungsgefahr im Be- schluss BK 22 28 vom 1. Februar 2022 E. 5.2 wie folgt zusammen: […], für eine erheblich belastete nacheheliche Beziehung spreche – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht nur der dringende Tatverdacht, sondern auch eine Strafanzeige der Ex- Ehefrau wegen Drohung, Beschimpfung sowie Nötigung durch den Beschwerdeführer. Zudem würden die von ihm geltend gemachten harmonischen Kontakte angesichts des Erlasses der Fernhalteverfü- gung nicht plausibel erscheinen. Es werde zudem weder substantiiert behauptet noch sei aus den Ak- ten ersichtlich, dass er sich zwecks Wahrnehmung des Besuchsrechts betreffend den Sohn zum Do- mizil der Ex-Ehefrau begeben habe. Der Verdacht, der Beschwerdeführer könnte die Fernhalteverfü- gung in rechtsverletzender Weise missachtet haben, werde deshalb durch die Ausführungen nicht ausgeräumt. Schliesslich drohe seiner Ex-Ehefrau im Fall der Haftentlassung des Beschwerdeführers ein untragbares Risiko und es sei damit eine ungünstige Prognose zu stellen. Denn nebst dem drin- genden Tatverdacht würden verschiedene weitere Umstände (namentlich Todesdrohungen und kon- krete Hinweise auf die Missachtung einer Fernhalteverfügung) dafür sprechen, dass der Beschwerde- führer bei einem Zusammentreffen mit seiner Ex-Ehefrau schwere Delikte gegen deren körperliche In- tegrität begehen könnte. Daran vermöge auch ein allfälliges Untätigbleiben des Beistandes des Sozi- aldienstes nichts zu ändern. Auch wenn der Konflikt durch eine Intervention des Beistandes hätte vermieden werden können, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, schliesse dies das festgestellte akute, von ihm ausgehende Risiko eines schweren Gewaltdelikts gegen die körperliche Integrität zum Nachteil der Ex-Ehefrau nicht aus (E. 5). Weiter kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich an der vom Bundes- gericht geschilderten Ausgangslage nichts geändert habe (Beschluss des Oberge- richts BK 22 28 vom 1. Februar 2022 E. 5.2): Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, verzich- tet jedoch auf weitere Ausführungen diesbezüglich. Gestützt auf die Akten ist nach wie vor von einer akuten Gefahr eines weiteren Delikts gegenüber dem Opfer auszugehen, zumal der Beschwerdefüh- rer dieses bereits unter Mitführung eines Messers und eines selbst präparierten Gurts sowie unter ei- nem falschen Vorwand spät abends in den Wald gelockt hat. Das Opfer trug an diesem Abend Verlet- zungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals davon. Ausserdem steht der Beschwer- deführer in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Das psychiatrische Gutach- ten vom 17. September 2021 hält fest, dass beim Beschwerdeführer Hinweise für kognitive Defizite in Teilbereichen vorliegen würden. Bereits das weise auf eine verminderte Möglichkeit zum Aufbau von neuen und prosozialeren Bewältigungsstrategien hin; dies zudem bei bereits bekannten eingeschliffe- nen deliktsrelevanten Einstellungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (Drohungen, Ge- waltbereitschaft). Deshalb sei der Beschwerdeführer im statistischen Instrument ODARA in einer ho- hen Risikokategorie einzuordnen. Die eingeschliffenen deliktsrelevanten Einstellungen und Verhal- tensweisen würden auf eine hohe Rückfallgefahr in diesem Bereich hinweisen. Am ehesten seien ähnliche Delikte wie bisher zu erwarten. Zusammenfassend hält das Gutachten schliesslich fest, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit dem Anlassdelikt nur mit der aktuellen Haft habe dees- kalieren lassen. Der Beschwerdeführer falle in Bezug auf die Gewaltbereitschaft im häuslichen Rah- 5 men für die kommenden Jahre in eine hohe Risikokategorie. Ein längerfristig angelegtes multimodales und stützendes Betreuungskonzept ergänzt durch die bereits installierten juristischen Weisungen vor der Haft (z.B. Kontaktverbot zur Ex-Ehefrau und Kind) könnten in einem späteren Zeitpunkt bzw. im weiteren Verlauf bestenfalls helfen, dieses Risiko zumindest bis zu einem gewissen Grad zu verrin- gern. Gestützt auf diese Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der bis- herigen Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stel- len. Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zur Ge- fährdung des Lebens, der versuchten Tötung, evtl. des versuchten Mordes und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt nach wie vor zum Schluss, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen werden muss. Damit erübrigen sich Erwägungen zur Ausführungsgefahr. 5.2.3 Wie das Regionalgericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich nach wie vor keine Veränderungen ergeben haben, die auf einen Wegfall des be- sonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr hindeuten würden. Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5.2.4 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen. 5.3 5.3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 268 E. 2e S. 271-273). Eine gewisse Er- höhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich sodann im Einzelfall aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjähri- gen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1; 1B_251/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 3.1; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Als mögliches Fluchtindiz kann überdies der ernsthaft drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. Urteile 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo, wo er bis zu seinem 24. Lebens- jahr lebte und Familie hat (Strafakten, pag. 563). Nach eigenen Angaben kehrte der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme am 9. Januar 2021 auch regelmässig 6 in den Kosovo zurück (a.a.O., pag. 9, Z. 82-88). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung (a.a.O., pag. 563). Seine Niederlassungsbewilligung C lief am 17. März 2021 aus (a.a.O., pag. 3 und 866). Bevor er festgenommen wurde, war der Beschwerdeführer zwei Jahre arbeitslos und vom Sozialdienst abhängig (a.a.O., pag. 563). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2021 ver- fügt der Beschwerdeführer zudem über Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 37'718.30 (a.a.O., pag. 868-872). Vom Opfer ist der Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2020 geschieden (a.a.O., pag. 8). Zudem wurde erstinstanzlich eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Abgesehen von seinem Sohn E.________, den er im Falle einer Flucht in den Kosovo zu verbringen versu- chen könnte, hält den Beschwerdeführer nichts mehr in der Schweiz. Überdies be- steht – wie vom Regionalgericht treffend angeführt – auch angesichts der erstin- stanzlich ausgesprochenen Freiheitstrafe von siebeneinhalb Jahren eine erhebliche Gefahr dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug durch Flucht ent- ziehen würde. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird denn auch nicht bestritten. 5.3.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit ebenfalls zu bejahen. 5.4 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Frei- heitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt und für zehn Jahre des Landes ver- wiesen wurde, stellte das Regionalgericht zudem zu Recht fest, dass die Sicher- heitshaft sowohl der Sicherung des Strafvollzugs als auch der Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Landesverweisung dient (BGE 143 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 4.1). 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe 7 dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Wi- derspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Soweit be- reits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsver- fahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzu- setzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerwei- se fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ei- ne entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstin- stanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mut- massliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. 6.1.3 Vor diesem Hintergrund kam das Regionalgericht korrekterweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft – nicht besteht. 6.2 6.2.1 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrie- ben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Wie die Parteien ausführen, handelt es sich da- bei nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschrei- tung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Okto- ber 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). 8 6.2.2 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Ta- gen habe fertiggestellt werden können. Grund dafür sei, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift unter anderem zu Last gelegten Ta- ten des versuchten Mordes, eventuell der versuchten vorsätzlichen Tötung um Ka- pitalverbrechen handle. Hinzu komme, dass neben dem Hauptvorwurf weitere De- likte abzuhandeln seien. Dass die erstellten Sachverhalte gerade nicht einfach rechtlich zu würdigen seien, zeige sodann die Tatsache, dass die Anklageschrift zwei Eventualanklagen beinhalte. Mit einem Aktenumfang von fünf Bundesordnern sei der Fall zudem zwar nicht ausserordentlich umfangreich, jedoch auch nicht als klein einzustufen. Mit Blick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer zu Last ge- legten Taten, der abzuhandelnden rechtlichen Abgrenzungen, der erstinstanzlich angeordneten langen Haftstrafe sowie aus prozessökonomischen Gründen er- scheine eine Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate verhältnismässig. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe Art. 84 Abs. 4 StPO und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, indem es die in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Ordnungsfristen nicht eingehalten und die Sicherheitshaft zwecks Aus- fertigung der Urteilsbegründung um drei Monate verlängert habe. Unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016) sei festzuhalten, dass die voraussichtliche Dauer von mehr als sechs Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar und deut- lich zu lange sei. Das Regionalgericht lege nicht substantiiert dar, weshalb es wei- tere drei Monate für die Ausfertigung des Urteils benötige und die gesetzlichen Fristen nicht einhalte. Die Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO resp. die damit zu- sammenhängende Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege vorliegend schwer: Der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegten Taten und be- finde sich aktuell bereits seit beinahe eineinhalb Jahren in Haft. Das Regionalge- richt sei daher gehalten, das Verfahren ohne Verzögerung voranzutreiben und den Beschwerdeführer nicht weiterhin unnötig über die gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Mithin rechtfertige sich vorliegend eine Haft- entlassung; eventualiter sei die Sicherheitshaft bis zum 17. September 2022 zu be- fristen. Im Übrigen sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 6.2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass mit der Missachtung der in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Ordnungsfristen nach der Rechtsprechung gerade nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehe. Auch aus den im Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 zitierten Entscheiden sei keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Im vom Beschwerde- führer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 sei zwar festgestellt worden, dass nach 150 Tagen (recte: sechs Monaten und einer Woche) eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege. Diese sei jedoch nur als eine leichte Verletzung angesehen worden, welche keine Strafreduktion zur Folge gehabt habe. Vorliegend seien seit der Hauptverhandlung drei Monate ver- gangen, weshalb von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch keine Rede sein könne. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Verfahren – als Gan- 9 zes betrachtet – unter Berücksichtigung der schweren Vorwürfe und trotz der not- wendigen Erstellung eines Gutachtens – bis anhin nicht übermässig lange gedauert habe. 6.2.5 Im Rahmen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verwies das Regionalge- richt weitestgehend auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Zusätz- lich wies es darauf hin, dass im Zeitpunkt des Urteils keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorgelegen habe. Zwischenzeitlich liege sodann ein erster Entwurf der schriftlichen Urteilsbegründung vor. Die Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer bezüglich des Ausgangs des zweitinstanzlichen Verfahrens im Un- gewissen befinde, sei dem Berufungsverfahren immanent. Das angefochtene Urteil sei dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 mündlich eröffnet und begründet wor- den, so dass er bereits über umfassende Anhaltspunkte bezüglich Schuldspruch und Strafmass verfüge. 6.2.6 Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, führt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass die Rechtmässigkeit der Haft verneint werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzu- treiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2; 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.3). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Be- schleunigungsgebots kann es unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übri- gen ist die Frage dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Ge- samtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsge- bots wieder gut zu machen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.4; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.5; je mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen fertiggestellt werden konnte. Eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung rechtfertigen würde, ist aktuell offensichtlich jedoch nicht er- kennbar. Mit der Staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht auch im angeführten Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 nur eine leichte Verlet- zung des Beschleunigungsgebots angenommen hatte, welche zu keiner Strafre- duktion führte (E. 5.5). Zudem liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das Regionalgericht nicht gewillt oder nicht dazu in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu 10 bringen. So lag gemäss Regionalgericht zum Zeitpunkt, in dem die Stellungnahme vom 1. September 2022 eingereicht wurde, bereits ein erster Entwurf der schriftli- chen Urteilsbegründung vor. Eine sofortige Haftentlassung steht somit ausser Fra- ge. Dennoch ist zu prüfen, ob die beschlossene Verlängerung der Sicherheitshaft zwecks Fertigstellung der Urteilsbegründung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar und damit verhältnismässig ist. In dem von den Parteien angeführten Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 erachte- te das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Beschuldigte erstinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Hehlerei zu ei- ner Freiheitsstrafe von vierdreiviertel Jahren verurteilt wurde, die Dauer von ca. sechs Monaten und einer Woche bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung als zu lang (E. 5.5). In einem bedeutsamen Fall der Wirtschaftskrimina- lität, beurteilte das Bundesgericht eine Zeitspanne von 15 Monaten für die Redakti- on der Urteilsbegründung hingegen nicht als relevante Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1). Im Urteil 1B_82/2021 vom 9. September 2021 bewertete das Bundesgericht eine Redaktionsdauer von annähernd sieben Monaten für einen Durchschnittsfall, in welchem zwei in Mittäterschaft begangene Einbrüche in Fahrradgeschäfte zu beur- teilen waren, selbst unter Berücksichtigung des Ausbruchs der COVID-19 Pande- mie und der damit verbundenen arbeitsorganisatorischen Umstellungen als zu lang (E. 2.4). In einem Fall, in dem der Beschuldigte wegen mehrfachen gewerbs- mässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und mehrfa- cher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, Sach- entziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfa- cher Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt wurde, beurteilte das Bundesgericht die Redaktionsdauer von acht Monaten als übermässig; dies obwohl zwei Anklageschriften mit insgesamt 105 Seiten zu beurteilen waren, es ei- nen beträchtlichen Umfang an Akten zu bearbeiten galt und die dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Delikte auf eine nicht zu unterschätzende Komplexität hin- deutete (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 Sachver- halt, E. 3.4.1 und E. 3.4.3). Wie das Regionalgericht grundsätzlich zu Recht vorbringt, handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift im Hauptpunkt eventualiter zu Last gelegten Taten um schwere Straftaten. Ebenfalls trifft es zu, dass neben dem Hauptvorwurf weitere Delikte abzuhandeln sind und die Anklageschrift zwei Even- tualanklagen beinhaltet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte weisen somit eine nicht zu unterschätzende Komplexität auf. Demgegenüber ist zu beach- ten, dass die Anklageschrift lediglich knapp fünf Seiten umfasst und der Aktenum- fang von fünf Bundesordner nicht ausserordentlich umfangreich ist. Mit anderen Worten ist der vorliegende Fall mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesge- richt im Urteil 6B_42/2016 zu überprüfen hatte und bei dem es die Dauer von ca. sechs Monaten und einer Woche bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung als zu lang erachtete. 11 Zum heutigen Zeitpunkt liegt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vor. Vielmehr ist aufgrund der nicht zu unterschätzenden Komplexität der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten davon auszugehen, dass die Redaktionsdauer vorliegend länger als die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ord- nungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen ausfallen darf. Dem Regionalgericht ist zudem in- sofern Recht zu geben, dass das erstinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 mündlich eröffnet und begründet wurde, womit der Beschwerdeführer bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Straf- mass nicht im Ungewissen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Zeitpunkt, in dem das Regionalgericht die Stellungnahme vom 1. September 2022 eingereicht hat, bereits ein erster Entwurf der schriftlichen Urteilsbegründung vorlag. Entspre- chend darf erwartet werden, dass die Urteilsbegründung kurzum fertigstellt wird. Die vom Regionalgericht bewilligte Haftverlängerung wird daher in zeitlicher Hin- sicht gekürzt und die Sicherheitshaft für eine Dauer bis zum 17. Oktober 2022 be- willigt. 6.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen wurden nicht bean- tragt und sind vorliegend auch nach wie vor nicht ersichtlich. So hielt die Be- schwerdekammer im Beschluss BK 22 28 vom 1. Februar 2022 E. 6.4 unter Ver- weis auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die Be- schlüsse der Beschwerdekammer fest, was folgt: [...] Der Beschwerdeführer gehört gemäss Gutachten einer hohen Risikokategorie in Bezug auf erneu- te häusliche Gewalt an. Zusammenfassend hält das forensisch-psychiatrische Gutachten fest, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit dem Anlassdelikt nur mit der aktuellen Haft deeskalie- ren liess. Entscheidend ist, dass das Gutachten die Rückfallgefahr als hoch einstuft und deshalb nicht von einer wesentlich besseren Legalprognose als tatzeitnah ausgegangen werden kann. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Meldungen des Opfers in der Zeit vom 11. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 genügend konkrete Hin- weise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 während deren Dauer missachtet haben könnte. Daneben liegt eine Anzeige des Opfers gegen den Beschwer- deführer wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung (Anzeigerapport vom 26. November 2020) vor. Bei dieser Ausgangslage kann der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr nur wirksam mit Haft begegnet werden. Ein Rayon- oder Kontaktverbot mit weiteren Auflagen ist daher nicht geeignet, eine potentielle Konfliktsituation mit dem Opfer zu verhindern. Electronic Monitoring kann damit eben- falls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden, zumal diese Massnahme nicht geeignet ist, die Begehung von Straftaten zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungsgefahr tatsächlich zu begegnen. Sie kommt nur dann in Frage, wenn keine Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO). 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung Sicherheitshaft unter Berück- sichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt derzeit nicht vor. 7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Beschlusses des Regionalgerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft (recte: Sicher- heitshaft), eventualiter um Befristung der Sicherheitshaft bis zum 17. Septem- 12 ber 2022, insoweit durch, als dass das Regionalgericht die Sicherheitshaft bis zum 17. November 2022 verlängert hat und sie nunmehr statt um drei Monate um zwei Monate bis zum 17. Oktober 2022 verlängert wird. Mit seinem Antrag um Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv dringt der Beschwerdeführer hingegen nicht durch. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um knapp die Hälfte gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Hälfte besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt wurde (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. August 2022 wird aufgehoben, soweit dieses die Si- cherheitshaft bis zum 17. November 2022 verlängert hat. Die Sicherheitshaft wird bis zum 17. Oktober 2022 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 750.00, trägt der Staat. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang der Hälfte. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 21 947 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14