Ein Rayonverbot betrifft ferner von vornerein nur einen bestimmten umschriebenen Bereich. 3.7 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen die Haftvoraussetzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).