3.6 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam hätten begegnet werden können, sind nicht ersichtlich. Eine Kontaktsperre oder ein Kontakt- und Rayonverbot hätte eine tatsächliche persönliche Begegnung nicht verhindern können. Gerade bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen kann nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflussten Personen die Strafverfolgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen. Ein Rayonverbot betrifft ferner von vornerein nur einen bestimmten umschriebenen Bereich.