5 und maschinell belüftet werde, wurde von ihm nicht weiter erläutert, inwiefern sich dies für ihn «gesundheitlich bemerkbar» machen sollte. Es liegt auch keine ärztliche Bescheinigung vor. Mithin kann allein aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von unverhältnismässigen Haftbedingungen ausgegangen werden. 3.6 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam hätten begegnet werden können, sind nicht ersichtlich.