Die Dauer der Haft von einem Monat erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrages der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022) verhältnismässig und es drohte mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) noch keine Überhaft.