teresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das mutmassliche Opfer und weitere Auskunftspersonen/Zeugen zu einem Widerruf oder einer Abschwächung der belastenden Aussagen zu beeinflussen. Auch die weiteren persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers sprechen für eine konkrete Kollusionsneigung. Aus dem Strafregisterauszug vom 10. August 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Drohung verurteilt worden ist. Zudem scheint er offenbar gewisse unkontrollierte, aggressive Züge aufzuweisen (vgl. dazu Z. 140 ff. der polizeilichen Einvernahme der Nachbarin E.____