Dass die Staatsanwaltschaft das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 3.4 hiervor) müssen die Aussagen des Beschwerdeführers bei summarischer Prüfung derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – auch mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, evtl. mehrfach begangener Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – von einem grossen In-