durch den Beschwerdeführer aktenmässig dokumentiert ist (vgl. seine Einvernahmen vom 11. und 12. August 2022). Zwar vermag die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen. Diese kann indes bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). Dass die Staatsanwaltschaft das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, ist folglich nicht zu beanstanden.